Verlorene Guthaben und **nicht garantierte Portabilität** für **Bip Mobile** SIM-Karten: Hier sind die neuesten **Updates**.
Dunkle Wolken ziehen am Horizont der Kunden von Bip Mobileauf: Der virtuelle Mobilfunkanbieter hat mitgeteilt, dass die Rufnummernportabilität zu anderen Anbietern nicht mehr wie zuvor angekündigt garantiert ist..
Die Situation erscheint verworren und sehr unsicher, noch mehr als in den vergangenen Wochen: Anscheinend werden alle, die bereits am 13. Januar eine Portierungsanfrage gestellt haben, keine Probleme haben und zu einem neuen Anbieter wechseln.
Für diejenigen, die noch nicht entschieden haben, was sie tun sollen, und daher bis zum genannten Datum keine Portierungsanfrage aktiviert haben, ist der Wechsel nicht garantiert.
.Der Grund wurde laut einem Sprecher von Adiconsum, einer der Verbraucherschutzverbände, die an den Treffen mit dem Personal der Kommunikationsbehörde teilgenommen haben, erläutert: Bip Mobile
hat AgCom mitgeteilt, dass es nicht weiß, wie lange es in der Lage sein wird, das Partnerunternehmen zu bezahlen, das alles verwaltet.
Somit ist nicht klar, ob alle Portierungen korrekt und erfolgreich abgewickelt werden.
Konkret wird geschätzt, dass etwa 60.000 Bip Mobile SIM-Karten noch „inaktiv“ sind und derzeit keine Anfragen zum Wechsel zu einem anderen Anbieter vorliegen.
Es ist unklar, ob es sich dabei um Leitungen handelt, die seit langem nicht mehr funktionieren – also unabhängig von der Einstellung des Betriebs am 30. Dezember – oder ob es sich um Leitungen handelt, bei denen die Inhaber noch nicht entschieden haben, zu welchem Anbieter sie wechseln sollen.
Bisher scheinen etwa 100.000 Portierungsvorgänge vollständig abgewickelt worden zu sein.Was das Restguthaben betrifft, haben nur wenige Anbieter – darunter 3 Italia
– beschlossen, zumindest einen Teil der ansonsten verlorenen Beträge an Bip Mobile-Kunden zu erstatten.
Es sei jedoch daran erinnert, dass es sich hierbei um eine Werbeinitiative handelt, da keine gesetzliche Verpflichtung besteht, die dem neuen Betreiber die Verrechnung des Restguthabens auferlegt: Dieses sollte eigentlich aus den Kassen des abgebenden Betreibers stammen.

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